In vielen Bauverträgen finden sich sogenannte Vollständigkeits- oder Komplettheitsklauseln. Es soll erreicht werden, dass möglichst keine Nachtragsforderungen entstehen und der Auftraggeber Sicherheit darüber hat, was die Leistung des Auftragsnehmers kostet. Über die Zulässigkeit solcher Klausel entsteht immer wieder Streit, wie die Entscheidung des OLG Schleswig vom 15. Juli 2026, Az.: 1 U 11/25 zeigt.
Hier ging es um die Frage, ob solche Klauseln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig sind. Das OLG Schleswig stellt klar, dass eine Vollständigkeitsklausel, nach der der Pauschalpreis alle für die Herstellung der Leistung notwendigen Einzelleistungen umfasst, in AGB wirksam ist, wenn der Unternehmer das Leistungsverzeichnis selbst erstellt hat. Die Klausel erfasst jedoch nur solche Leistungen, deren Notwendigkeit der Unternehmer bei Aufstellung des Leistungsverzeichnisses erkennen konnte. Unvorhersehbare Zusatzleistungen, die nicht vom Pauschalpreis umfasst sind, können als Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ BGB § 683, BGB § 670 BGB) vergütet werden, sofern sie im Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers liegen.
In der Entscheidung sah das Gericht Trocknungsarbeiten auf den Dachterrassen von der Vollständigkeitsklausel umfasst, da sie für die Klägerin vorhersehbar waren. Andere Zusatzleistungen, wie Mehraufwand für die Abdichtung nachträglich geänderter Geländer oder die Montage von ACO-Rinnen, waren hingegen nicht vorhersehbar und daher gesondert zu vergüten. Die Vollständigkeitsklausel findet damit dort ihre Grenze, wo es sich um neue und nicht vorhersehbare Arbeiten handelt. Dann besteht Anspruch auf weitere Vergütung. Grundsätzlich trägt aber der Unternehmer das Kostenrisiko für seine Leistung.

