Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ein weiters Mal mit der Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision beschäftigt. Dieser gilt dann, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. In dem hier entschiedenen Fall lag die Besonderheit darin, dass der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegte.

Der klagende Makler vermittelte dem Beklagten ein Grundstück mit Haus. Es wurde als ein vermietetes Zweifamilienhaus inseriert. Die Immobilie bestand aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses beide vermietet waren. Auch im notariellen Kaufvertrag stand „Zweifamilienhaus“. Errichtet wurde das Objekt ursprünglich als ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Beklagte informierte den Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags über diese Umstände.

Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Juli 2026, Az.: I ZR 111/25, hat dem Makler die volle Provision zugesprochen. Entscheidend sei, on das zu vermittelnden Gebäudes bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Ein solcher Wohnzweck ergab sich hier nicht, weil sich bei Abschluss des Maklervertrags zwei Wohneinheiten darin befanden, von denen keine eine untergeordnete Bedeutung hatte. Wenn sich die Bestimmung eines Gebäudes für Wohnzwecken eines einzelnen Haushalts nicht aus den objektiven Gegebenheiten ergibt, ist es Sache des Erwerbers dies dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Im Prozess hat er dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls kann er sich nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen. Dies entspricht den berechtigten Interessen des Maklers die für ihn maßgeblichen Umstände beurteilen zu können, welche nicht durch nachträglich eingetretene Umstände wieder beseitigt werden dürfen.

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Folker Schönigt