Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, kostenfrei bei der Verwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Auf die Übersendung von Kopien besteht kein Anspruch. Dies auch dann, wenn die Bereitschaft besteht, die Kosten dafür zutragen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn zwischen Verwaltung und dem Wohnsitz des Wohnungseigentümers eine große Distanz liegt, kann ein Anspruch auf Übersendung bestehen.
Wie ist es jedoch einzuordnen, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss fasst, dass die Einsicht in die Abrechnungsbelege unter bestimmten Umständen, hier ab dem zweiten Mal (Urteil vom 1. Juli 2025, Aktenzeichen 19C 47/24, Amtsgericht Spandau) kostenpflichtig sein soll.
Ein solcher Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es ist ein wichtiges Recht eines jeden Wohnungseigentümers, Abrechnungsbelege einsehen zu können. Nur so können gegebenenfalls Einwände gegen die Abrechnung vorgebracht werden. Eine Grenze entsteht erst dann, wenn sich eine sich wiederholende Einsichtnahme als reine Schikane erweist. Im Normalfall jedoch, muss die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen kostenfrei möglich sein. Ein entgegenstehender Beschluss wie hier, der zudem keine Bezifferung der Kosten der Höhe nach beinhaltete, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar.

