Bei Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswohnung von einem Bauträger, sind an diesen nach Baufortschritt Ratenzahlungen zu leisten. Geregelt ist dies in der Makler- und Bauträgerverordnung, wobei Abweichungen möglich sind. Für die letzte Rate heißt es in der Regel, dass diese nach „vollständiger Fertigstellung“ zu zahlen ist. Wann jedoch liegt „vollständige Fertigstellung“ vor? Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 22. April 2026 (Aktenzeichen: VII ZR 88/25) klarstellend geäußert.

In der Sache ging es um eine Schlussrate in Höhe von 3,5% des Kaufpreises. Die Rate davor war bei „Bezugsfertigkeit“ zu zahlen. Es erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln am Sonder- und am Gemeinschaftseigentum. Der Bauträger war der Auffassung, dass diese Mängel (Fliesen, Sockelleisten, Türen und die Außenanlage) einer „vollständigen Fertigstellung“ nicht entgegenstünden. Der BGH sah das anders.

Da die „vollständige Fertigstellung“ zwischen den Parteien nicht näher geregelt war, hielt der BGH diese Formulierung für die Beschreibung des endgültigen Zustands nach Beseitigung aller Mängel. Diese läge aber nicht vor. Damit ist erst dann zu zahlen, wenn sowohl die Wohnung wie auch das Gemeinschaftseigentum vollständig und mangelfrei erstellt worden sind.

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Folker Schönigt