Ein hohes Gut der Wohnungseigentümer innerhalb einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) ist ihre Beschlusskompetenz. Die Wohnungseigentümer regeln ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbst. Zwar ist es möglich, bestimmte Pflichten einzelnen Wohnungseigentümer zu übertragen. Dies entweder im Einzelfall per Beschlussfassung oder bereits in der Teilungserklärung.

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. April 2026, Aktenzeichen V ZR 102/24) getroffenen Entscheidung ging es genau um einen solchen Konflikt. In der Teilungserklärung war vorgesehen, dass die Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone selbst verpflichtet sind. Gleichwohl wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung auf Antrag eines Eigentümer über eines Sanierung der Balkone abgestimmt. Er erfolgte ein Negativbeschluss. Die Eigentümer waren der Auffassung, dass sie als solche nicht zur Handlung verpflichtet sind, sondern die Sanierung den jeweiligen Eigentümern überlassen bliebe.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass zwar einzelne Pflichten an die Wohnungseigentümer delegiert werden können, die grundsätzliche Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft erlischt deswegen aber ist. Der Bundesgerichtshof hat den Negativbeschluss aufgehoben und dadurch ersetzt, dass er die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die Sanierung durchzuführen. Dies stünde im Interesse der Wohnungseigentümer und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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Folker Schönigt