Beschlüsse, die die Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümerversammlung fassen, unterliegen der Prüfung darauf, ob sie rechtmäßig gefasst worden sind oder nicht. Das zuständige Amtsgericht kann Beschlüsse entweder für ungültig oder gar für nichtig erklären. Ein wichtiger Grundsatz den ein Beschluss erfüllen muss, ist der der „Bestimmtheit“.
Beschlüsse können wirksam für alle Wohnungseigentümer gefasst werden, auch wenn nicht alle Wohnungseigentümer anwesend sind und unter Umständen auch für Rechtsnachfolger Wirkung entfalten. Ihr Inhalt muss sich daher unmittelbar aus dem Beschluss ergeben. Eine Auslegung was gemeint sein könnte, ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Lässt sich der Inhalt nicht in ausreichender Weise feststellen, ist der Beschluss unbestimmt und anfechtbar.
Das Amtsgericht Hamburg-St.-Georg hat in seiner Entscheidung vom 1. August 2025, Aktenzeichen: 980b C 2/25, WEG, einen Beschluss für nicht ausreichend bestimmt gehalten. Beschlossen wurde, die Verwaltung zu bevollmächtigen einen Bausachverständigen mit der „Bestandsaufnahme/Begehung“ zu beauftragen. Das Amtsgericht sah keinen bestimmbaren Inhalt. So ergebe sich nicht, worauf sich die Bestandsaufnahme überhaupt beziehen würde. Auch sei völlig offen, was eigentlich begangen werden soll. Letztlich war die Aufgabenstellung für den Sachverständigen nicht vorgegeben und auch keine Aussage darüber getroffen, was diese Kosten solle.
Die Aufhebung des Beschlusses hätte ich hier leicht vermieden werden können. Der Beschlussinhalt muss klar erkennen lassen, welche Aufgaben einem Sachverständigen zugewiesen werden. Geschieht dies nicht, entspricht ein Beschluss mangels Bestimmtheit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist für ungültig zu erklären.

