Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer weiteren Grundsatzentscheidung das aktuell geltende Wohnungseigentumsgesetz (WEG) konkretisiert (Urteil vom 17. Juli 2026, Az.: V ZR 190/25).
Seit der Reform des WEG im Jahre 2020, ist es den Wohnungseigentümer möglich, einen Beschluss im schriftlichen Verfahren (Umlaufbeschluss) mit einfacher Mehrheit zu fassen. Voraussetzung ist, dass zuvor in einer Wohnungseigentümerversammlung die Absenkung der erforderlichen Stimmen auf die Stimmenmehrheit beschlossen worden ist. Ist aber auch der Absenkungsbeschluss selbst anfechtbar?
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein solcher Beschluss angefochten. Der BGH hält dies für zulässig. Er stellt klar, dass Absenkungsbeschlüsse isoliert angreifbar sind. Ein Absenkungsbeschluss entfaltet seine Wirkung ausschließlich in der Zukunft, nämlich für das nachfolgende Umlaufverfahren. Er kann daher in Bestandskraft erwachsen, was nur innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 45 WEG verhindert werden kann. Aufgrund der einmonatigen Anfechtungsfrist sollen Wohnungseigentümer und Verwalter zeitnah Klarheit darüber haben, ob ein Beschluss Bestand hat. Wäre die isolierte Anfechtung nicht möglich und der Absenkungsbeschluss erst mit folgende Umlaufbeschluss zusammen anfechtbar, würde sich die Klärung der Rechtsmäßigkeit zu lange in die Zukunft verschieben.
Hier war es allerdings so, dass der auf den Absenkungsbeschluss gefasste Umlaufbeschluss (mit einfacher Mehrheit) bestandkräftig beschlossen worden war. Ist dies der Fall, so besteht für eine Entscheidung über den Absenkungsbeschluss kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Wird der Absenkungsbeschluss angefochten, muss daher auch der Folgebeschluss im Umlaufverfahren angefochten werden.

