Bauzeitverzögerungen gehören zu den häufigsten Konfliktfeldern bei Bauvorhaben. Kann der Auftragnehmer seine Leistungen nicht wie vorgesehen ausführen, weil erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers fehlen, stellt sich regelmäßig die Frage nach einer finanziellen Kompensation. Eine zentrale Rolle spielt dabei § 642 BGB.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Voraussetzungen und Grenzen dieses Entschädigungsanspruchs in den vergangenen Jahren zunehmend konkretisiert. Dabei zeigt sich eine klare Linie: § 642 BGB gewährt keinen allgemeinen Ausgleich für sämtliche wirtschaftlichen Folgen einer Bauzeitverlängerung. Entschädigt wird vielmehr der unproduktive Vorhalt von Produktionsmitteln während eines konkreten Annahmeverzugs des Auftraggebers. Die Grundvoraussetzungen des § 642 BGB. Ein Anspruch nach § 642 BGB kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung unterlässt, die für die Herstellung des geschuldeten Werks erforderlich ist, und dadurch in Annahmeverzug gerät. Z.B.
das Baufeld rechtzeitig zur Verfügung zu stellen,
notwendige Planungsunterlagen oder Freigaben zu übergeben,
erforderliche Entscheidungen zu treffen oder
dafür zu sorgen, dass notwendige Vorleistungen anderer Unternehmer rechtzeitig abgeschlossen sind.
Wichtig ist: Ein Verschulden des Auftraggebers ist für einen Anspruch nach § 642 BGB grundsätzlich nicht erforderlich. Der Auftraggeber muss sich lediglich in Annahmeverzug befinden. Der Auftragnehmer seinerseits muss leistungsbereit und leistungsfähig sein.
Was entschädigt § 642 BGB?
Nach der Rechtsprechung des BGH soll § 642 BGB den Unternehmer dafür entschädigen, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers Produktionsmittel unproduktiv bereithält.
Zu diesen Produktionsmitteln können insbesondere gehören:
Personal,
Geräte und Maschinen sowie
das für die Leistungserbringung eingesetzte Kapital.
Keine pauschale Entschädigung für eine verlängerte Bauzeit
Der BGH hat mit Urteil vom 19. September 2024 – VII ZR 10/24 nochmals deutlich gemacht, dass es nicht genügt, lediglich Mehrkosten einer verlängerten Bauzeit zu berechnen. Ein Auftragnehmer kann seinen Anspruch daher grundsätzlich nicht allein damit begründen, dass sich die Baustelle beispielsweise um sechs Monate verlängert habe und während dieser Zeit zusätzliche Kosten für Personal, Baustelleneinrichtung oder Verwaltung entstanden seien.
Entscheidend ist vielmehr die konkrete Frage:
Welche Produktionsmittel wurden in welchem Zeitraum gerade aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers unproduktiv bereitgehalten?
Spätere Lohn- und Materialpreissteigerungen werden nicht erfasst. Bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 hat der BGH klargestellt, dass § 642 BGB grundsätzlich nur Nachteile, die während des Annahmeverzugs entstehen betrifft. Wirtschaftliche Nachteile, die erst dadurch eintreten, dass die ursprünglich geplante Leistung später ausgeführt werden muss, fallen nicht unter § 642 BGB.
Was gilt bei einem anderweitigen Einsatz von Personal und Geräten?
Besondere Bedeutung hat auch die Frage, ob der Auftragnehmer seine Produktionsmittel während der Behinderung anderweitig einsetzen konnte. Werden ursprünglich für das betroffene Bauvorhaben eingeplante Mitarbeiter und Geräte während des Annahmeverzugs auf einer anderen Baustelle produktiv eingesetzt, spricht dies gegen einen entschädigungsfähigen Vorhalt. Diese Linie wird durch die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 22. Juni 2026 – 21 U 32/25 hervorgehoben, dass ein produktiver anderweitiger Einsatz der Produktionsmittel einem Anspruch insoweit entgegenstehen kann.
Annahmeverzug setzt voraus, dass der Auftragnehmer die geschuldete Leistung tatsächlich hätte erbringen können. Auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Köln vom 24. Juli 2026 – 7 U 97/24 unterstreicht die Bedeutung von Leistungsangebot und Leistungsbereitschaft. Für die Praxis bedeutet dies: Der Auftragnehmer muss nicht nur die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers dokumentieren. Er sollte zugleich nachweisen können, dass er die betroffenen Leistungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich hätte ausführen können und wollte.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Ausgangspunkt sind die Vergütungsanteile, die auf die während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Dabei können grundsätzlich auch kalkulatorische Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn berücksichtigt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Auftragnehmer pauschal der während des Stillstands entgangene Umsatz oder Gewinn zu ersetzen wäre. Maßgeblich bleibt vielmehr die konkrete Verbindung zwischen der vereinbarten Vergütung und den tatsächlich unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmitteln. Die Darlegung ist oft schwierig. Sie muss „bauablaufbezogen“ erfolgen.
Hohe Anforderungen an die Darlegung
§ 642 BGB ist kein allgemeiner Bauzeitennachtrag
Die Rechtsprechung hat die Reichweite des § 642 BGB in den vergangenen Jahren deutlich geschärft. Für Auftragnehmer bedeutet eine vom Auftraggeber verursachte Verzögerung nicht automatisch, dass sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten über § 642 BGB ersetzt werden können.

