Für eine Zwangsräumung muss die Mietsache genau bezeichnet werden. Der beauftragte Gerichtsvollzieher muss identifizieren können, was genau geräumt werden soll. Soll beispielsweise ein Mieter von Gewerberäumen zwangsgeräumt werden, ist die Bezeichnung der zu räumenden Räumlichkeiten als „Gewerberäume“ ohne weitere Angaben unzureichend ((AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 03.04.25, Az. 22 M 2963/24).
Ein Vermieter von Gewerberäumen betrieb gegen seinen Mieter die Zwangsräumung. Der Mieter hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Gewerberäume herauszugeben. Er verblieb dann jedoch entgegen seiner Zusage dort. Der mit der Zwangsräumung beauftragte Gerichtsvollzieher verweigerte diese. Er war der Auffassung, dass die zu räumenden Räumlichkeiten in dem Vergleich zu ungenau als „Gewerberäume“ bezeichnet wurden.
Das Gericht bestätigte die Haltung des Gerichtsvollziehers als zutreffend. Der gerichtliche Vergleich war nicht hinreichend bestimmt. Ein Räumungstitel, also auch ein Vergleich, muss die Räumlichkeiten genau bezeichnen. Das gilt insbesondere, wenn in einem Gebäude von verschiedenen Parteien genutzten wir. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude lediglich aus einer Gewerbeeinheit besteht.

