Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss bereits im Jahr 2016 einstimmig, dass ein Wohnungseigentümer, an zwei Stellen im Bereich des Gemeinschaftseigentums Überwachungskameras anbringen und betreiben durfte. Der Eigentümer brachte an 3 Stellen Kameras an. 

2023 klagt ein anderer Eigentümer auf Entfernung der Kameras und Unterlassung von Bild- und Tonaufnahmen seiner Person. Er war der Ansicht, der alte Beschluss sei nichtig. Darauf entfernt der Eigentümer das Kamerasystem unterhalb seines Balkons, die beiden anderen Kameras deinstallierte er aber nicht. Daher erhob der Miteigentümer Klage auf Entfernung der verbliebenen Kameras.

Die Klage hatte keinen Erfolg (Amtsgericht Kassel Urteil v. 28.03.24, Az. 800 C 2582/23), denn der alte Beschluss legitimiert die verbliebenen Kameras. Der Beschluss war nicht nichtig. Der Beschluss verstößt weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB), weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verzichtbar ist.


Die Eigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, eine Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums zu beschließen. Soweit der Beschluss die vom BGH geforderte Regelung der Einzelheiten nicht enthält, macht ihn das nur anfechtbar. 

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Folker Schönigt