Wird ein Bauvertrag geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien durch Kündigung wieder beendet werden. Für die Folgen daraus ist es allerdings von Bedeutung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt oder nicht. Bei einer begründeten Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Kosten. Kündigt der Auftraggeber zurecht, kann er Erstattung des ihm entstandenen Schadens verlangen. Was jedoch geschieht, wenn beide Vertragsparteien kündigen und keine Kündigung ist berechtigt?

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin, Urteil vom 15. Mai 2025, Az.: 27 U 117/23, liegt in einer solchen Situation eine konkludente einvernehmliche Vertragsaufhebung vor. Entscheidend ist, dass beide Seiten nach den Kündigungen erkennbar kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Bauvertrags hatten. Mangels ausdrücklicher Regelung über die Folgen richtet sich die Abwicklung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung. Dem Auftragnehmer bleibt der Anspruch auf Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch eine unberechtigte Kündigung soll keinen Verzicht darauf bedeuten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, scheiden jedoch aus.

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Folker Schönigt