Fast jede Wohnungseigentümergemeinschaft von gewisser Größe, bedient sich für die Erfassung der Verbräuche an Heizung und Wasser eines dafür spezialisierten Unternehmens. Deren Abrechnungen sind nicht selten Gegenstand von Beanstandungen und manchmal auch schlicht falsch. Entsteht daraus ein Schaden stellt sich die Frage, wer diesen gegenüber dem Abrechnungsunternehmen geltend machen kann.

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München beschäftigt (Beschluss vom 20. Januar 2025, Aktenzeichen: 19 U 2746/24). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Vertrag mit einem Abrechnungsunternehmen geschlossen. Erstellt werden mussten die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für jeden Wohnungseigentümer. Die Verbräuche wurden jedoch nicht korrekt erfasst. Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage auf Schadenersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Die Eigentümergemeinschaft ist nicht Anspruchsinhaberin.

Die Abrechnungsergebnisse und die sich daraus ergebenden Beträge, sind von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu bezahlen sind. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag schließt, wird er als ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer angesehen. Dies hat zufolge, dass ein Schaden auch nur bei den jeweils betroffenen Wohnungseigentümern eintreten kann. Klage hätte mithin von denen jeweiligen Wohnungseigentümer erhoben werden müssen, die bei sich einen Schaden festgestellt hatten. Da jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage erhoben hatte,  unterlag die Klage der Abweisung.

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Folker Schönigt