Entstehen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterschiedliche Auffassungen zwischen der WEG und Wohnungseigentümer darüber, ob oder in welcher Höhe Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zu leisten sind, kommen Wohnungseigentümer immer wieder auf den Gedanken, an ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Nach der bisher einheitlichen Rechtsauffassung besteht ein solches Zurückbehaltungsrecht jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dieser Frage nunmehr erneut befasst (Urteil vom 14. November 2025 – Aktenzeichen: V ZR 190/24).
Wie zu erwarten, hält der Bundesgerichtshof daran fest, dass einzelnen Wohnungseigentümer kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld zusteht. Der Bundesgerichtshof sieht in der Vorschusspflicht für das Hausgeld das zentrale Finanzierunginstrument einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nur so erhält die Gemeinschaft die notwendigen Mittel zur Bewirtschaftung der Anlage. Das Zurückhaltungsrecht könne selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Wohnungseigentümer anerkannte oder rechtskräftige Ansprüche zustehen. Lediglich eine Aufrechnung ist dann zulässig, da dies ein wertmäßiges Gleichgewicht darstellt. Das abstrakte Zurückbehaltungsrecht, als ein in die Zukunft gerichtetes Druckmittel, gefährdet jedoch die Liquiditätsgrundlage der WEG auf unbestimmte Zeit.

