Entsteht ein Schaden und wird dieser behoben, kann der Geschädigte danach einen besseren Zustand erhalten, als er ihn vorher hatte. Diesen Vorteil muss er durch einen Abzug „neu – für – alt“ ausgleich. Gilt dies auch bei einer Mangelbeseitigung? Z.B. wenn diese erst lange nach Fertigstellung erfolgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftig seine bisherige Auffassung, dass in einem solchen Fall ein Ausgleich „neu – fü r – alt“ nicht erfolgen muss (BGH, Urteil vom 27. November 2025, Az.: VII ZR 112/24).

In der Sache wurde im Jahr 2029 eine Anlage zu Lagerung von Futteritteln errichtet. Nach Mängelrügen und gerichtlichen Verfahren, enschied das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Nürnberg) im Jahre 2024 über die Klage, also 15 Jahre nach der Fertigstellung und zog einen Vorteilsausgleich ab. Der BGH stellt jedoch klar, dass es einen Abzug „neu – für  – alt“ in solchen Fällen nicht gibt, wenn sich die Mängelbeseitigung schlicht verzögert. Mit der Mängelbeseitigung erfülle der Uternehmer nur seine ihm obliegende Pflicht. So spiele ein solcher Ausgleich auch keine Rolle, ob ein Mangel bereits bei Abnahme geltend gemacht werde, oder einen Tag vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist von 5 Jahren.   

Davon zu  unterscheiden sind „Sowieso-Kosten“. Kann die Mängelbeseitigung nur höherwertig erfolgen, erhält der Bauherr dadurch also ein Mehr als worauf er Anspruch hat, dann muss er sich diesen Vorteil anrechnen lassen.

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Folker Schönigt