Mit Urteil vom 06. August 2025, Aktenzeichen VIII ZR 250/23, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang ein Wohnungseigentümer für seinen Mieter haftet. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bekräftigt, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.
Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung des Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für Gehwege auf dem Grundstück nimmt ein Hausmeisterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Die Klägerin stürzte beim Verlassen des Hauses auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht vom Eis befreit war, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden war und zog sich dabei erhebliche Verletzungen.
Nach Auffassung des BGH ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, für einen Winterdienst zu sorgen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Einen nicht ausreichenden Winterdienst des Hausmeisterdienstes muss sich der Vermieter zurechnen lassen.

