Ein Mieter kann vom Vermieter eine Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB). Kann es ein berechtigtes Interesse sein, mit der Untervermietung einen Gewinn zu erzielen? Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in der Gewinnerzielen ein solches Interesse nicht (Urteil BGH vom 28. Januar 2026, Az.: VIII ZR 228/23).

Der Vermieter klagte auf Räumung. Der Mieter wohnt seit dem Jahr 2009 Mieter in einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete betrug monatlich 460 €. Er vermietete die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Dies stelle er auch trotz Abmahnung nicht ein.

Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt anzusehen ist, muss durch Auslegung des § 553 BGB ermittelt werden. Eine Untervermietung beruht auf der Überlegung, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Der Mieter ist daher zur Räumung verurteilt worden.

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Folker Schönigt