Nicht jedes Bauvorhaben lässt sich in der Zeit von Frühjahr bis Herbst eines Jahres beenden. Ist absehbar, dass sich das Bauvorhaben über die Winterzeit erschrecken wird, sind ein paar Besonderheiten zu beachten.
Der Unternehmer muss wissen, dass ein wintertypisches Wetter nicht automatisch dazu führt, dass sich die Bauzeit verlängert. Ist absehbar, dass das Bauvorhaben in die Winterzeit fallen, muss er Verzögerungen bei seiner Kalkulation für die Bauzeit einrechnen (Zeitpuffer). Lediglich außergewöhnliche Ereignisse, können zu einer Verlängerung der Bauzeit führen.
Ähnliches gilt für mögliche Winterbaumaßnahmen. Gibt es dazu keine vertraglichen Regeln, wird es jedoch zum Schutz bereits errichtet Bauteile erforderlich Maßnahmen zu ergreifen, muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass keine Beschädigungen entstehen. Einen gesonderten Vergütungsanspruch hat er dann nicht.
Liegen Bedingungen vor, die einen Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit begründen oder die Ausführung geplanter Arbeiten unmöglich machen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mit ausreichender Begründung anzuzeigen. Verlangt der Auftraggeber dann die Fortführung der Bauarbeiten mit besonderen Schutzvorkehrungen, sind solche vergütungsfähig.

