Für den privaten Auftraggeber ist kaum etwas schlimmer, als wenn das Bauvorhaben „steckenbleibt“. In der Regel wegen der Insolvenz des Bauunternehmens. Dieses Risiko besteht auch bei der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. Kann im ersten Fall der Auftraggeber/Bauherr alleine entscheiden wie er verfahren will, muss bei einer Wohnungseigentumsanlage die Gemeinschaft Entscheidungen treffen. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer (Ersterwerber) einen Anspruch auf mangelfreie Erstherstellung der Wohnungseigentumsanlage. Doch wie weit reicht dieser Anspruch? Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. Februar 2026, Az.: V ZR 219/24 geäußert.
Nachdem das Gebäude grundsätzlich fertiggestellt worden war, verlangten die klagenden Wohnungseigentümer nun die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen. Die Gemeinschaft verweigerte dies. Der BGH sieht dies anders.
Eine Begrenzung des Erstherstellungsanspruchs beschränkt auf den Baukörper (Gemeinschafts- und Sondereigentum) würde nicht zu praktikablen Ergebnissen führen. Denn die Gemeinschaft muss, da sie auf jeden Fall das Gemeinschaftseigentum herstellen muss, die das Sondereigentum umschließenden Wände, Böden und Decken sowie die unzweifelhaft im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Innenwände nebst den Leitungen zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz errichten. Damit ist es nach Auffassung des BGH schon aus bautechnischen Aspekten geboten, den Erstherstellungsanspruch auf die Errichtung nichttragender Innenwände sowie die Herstellung der unter Putz verlegten Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern zu erstrecken.
Die Kosten für die Bereiche, die als Sondereigentums zu betrachten sind, tragen jedoch die jeweiligen Wohnungseigentümer selber.

