Sind an einem Bauvorhaben Mängel vorhanden, steht dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht an in Rechnung gestelltem Werklohn zu. Einschließlich eines sogenannten „Druckzuschlags“, beträgt der Einbehalt die doppelte Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§641 Abs.3 BGB). So soll der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung bewegt werden. Voraussetzung ist weiter, dass ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht und der Auftraggeber die Mängelbeseitigung verweigert, bzw. noch nicht ausgeführt hat. Bietet der Auftragnehmer jedoch Mängelbeseitigung an und weist der Auftraggeber diese unberechtigt zurück, reduziert sich die Höhe des berechtigten Einbehalts, worauf kürzlich das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 04. April 2025, Az.: 28 U 2940/24 – rechtskräftig) hingewiesen hat.
Hintergrund der Entscheidung ist das Recht des Unternehmers auf Mängelbeseitigung nach seiner Wahl. Diese kann nur zurückgewiesen werden, sollten die Mängelbeseitigung nicht nachhaltig sein. Im entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber die angebotene Mängelbeseitigung zur Unrecht nicht angenommen und Abriss und Neuerrichtung verlangt. Darauf jedoch hatte er nach Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch. Er befand sich damit im Annahmeverzug der Mängelbeseitigungsarbeiten, wodurch (nur) der Druckzuschlag entfällt.

