Das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung ist zu unterzeichnen. Dies zum einen vom Versammlungsleiter, in der Regel ein Vertreter der Wohnungseigentumsverwaltung, und sodann durch eine weitere Person aus dem Kreis der teilnehmenden Wohnungseigentümer. Dies, so die Intention des Gesetzgebers, erhöht die Gewähr dafür, dass das Protokoll den Inhalt der Wohnungseigentümerversammlung vollständig und richtig wiedergibt.
Es ist üblich, innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung zu beschließen, welcher der anwesenden Wohnungseigentümer, es können auch mehrere sein, das Protokoll mitunterzeichnet. Wie jedoch sind Beschlüsse zu bewerten, wenn Wohnungseigentümer unterschreiben, die dadurch nicht durch Beschluss legitimiert worden sind? Damit hatte sich aktuell das Amtsgericht Essen (Urteil vom 20. Februar 2025, Aktenzeichen: 196 C 141/24) zu befassen.
Das Amtsgericht hat die Beschlüsse in Anfechtungsklage für ungültig, erklärt. Es lag ein formeller Verstoß gegen die qualifizierte Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung vor. In der betroffenen Gemeinschaft war in der Teilungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass eine Mitunterzeichnung durch Wohnungseigentümer erforderlich ist, die durch Beschluss zu bestimmen sind. Auch der dort unternommene Versuch, die Unterzeichneten des Protokolls in einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung nachträglich zu legitimieren, scheiterte. Erforderlich ist die Beschlussfassung über die Unterzeichnung des Protokolls in der Wohnungseigentümerversammlung, über die das Protokoll erstellt wird.

