Die Parteien streiten über Mängelbeseitigungskosten an einem Dach (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2024 – Az. 5 U 103/23). Der Unternehmer wird zur Mängelbeseitigung aufgefordert, leistet diese jedoch unter Hinweis darauf, dass er dazu Bedenken angemeldet hatte nicht.  Allerdings erfolgte der Hinweis nur mündlich und nicht wie es §4 Abs. 3 VOB/B vorsieht, schriftlich. Das OLG Düsseldorf lässt den Unternehmer deswegen grundsätzlich haften.

Allerdings ist ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. Wenn ein Mangel teilweise auf einer fehlerhaften Planung und teilweise auf einer nachlässigen Ausführung beruht, kommt eine anteilige Haftung in Betracht. Die volle Anrechnung setzt indes voraus, dass der Auftragnehmer bezogen auf die den Auftraggeber belastend treffenden Umstände seinen Bedenkenhinweispflichten nachgekommen wäre. Da die dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen fehlerhaft waren, muss sich der Auftraggeber diesen Fehler zurechnen lassen. Weil es jedoch an der Schriftlichkeit des Bedenkenhinweises fehlte, nur zu 25%.

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Folker Schönigt