Mit Urteil vom 17. Dezember 2025, Az.: BVerwG 10 C 5.25, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens Anspruch auf Erhalt der Bewertungsbegründung nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) einen Anspruch Kenntnis der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots hat.
Der Bieter beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit. Ein Nachprüfungsverfahren leitete er nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren. Die Revision der Bundesanstalt für Arbeit hatte keinen Erfolg.
Das Informationsfreiheitsgesetz ist anwendbar, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen.§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots nicht entgegen. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.

