Ein Unternehmer (Auftagnehmer AN) wird von einen ebenfalls baugewerblichem Auftraggeber (AG) 2015 unter Einbeziehung der VOB/B mit der Ausführung von Installationsarbeiten in einer Wohnanlage beauftragt. Der Vertrag regelt in einer Klausel, dass die Gewährleistungsrechte sich nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB richten. Der Auftraggener verkauft die Wohnungen, deren Käufer die Abnahme im Juli 2016 erklären
Am 09.06.2021 fordert der AG den AN zur Mängelbeseitigung zum 13.07.2021 an der Isolierung von Wasserleitungen wegen zu geringer Dämmstärke auf und verlangt nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz i.H.v. 95.300 Euro. Der AN beruft sich auf Verjährung. Dem hält der AG entgegen, dass durch die schriftliche Mängelrüge die Verjährung gem. § 13 Abs. 5 VOB/B gehemmt worden sei.
Das Gericht (OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 1009/24 Bau) dem AN Recht! Der Anspruch des AG ist verjährt. Die Abnahme ist konkludent durch den Weiterverkauf der Wohnungen erfolgt, so dass die Verjährungsfrist Ende Juli 2016 zu laufen begann und Ende Juli 2021 Verjährung eingetreten ist. Auch eine Hemmung der Verjährung entsprechend § 13 Abs. 5 VOB/B kommt durch die schriftliche Mängelrüge nicht in Betracht.

