Ihr Anwalt für Baurecht, Mietrecht & Vergaberecht aus Bremen

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berate und vertrete ich Bauherren, Architekten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen. Ich löse Konflikte, begleite komplexe Bauprojekte und setze Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

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Goldene Justitia-Waage in Industriehalle als Sinnbild für Baurecht Bremen
Anwalt im blauen Anzug vor alter Backsteinmauer bei pbw-Recht Bremen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
– Kompetenz als Fundament für Erfolg

„Be focused – der Schlüssel zum Erfolg.“ Diesem Prinzip folge ich als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Ich berate Bauherren, Architekten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen in allen Fragen des Baurechts – vom privaten Baurecht über das öffentliche Baurecht bis hin zu Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Vergaberecht. Streitigkeiten über Bauverträge, Baumängel oder Bauzeitverzögerungen gehören ebenso dazu wie Genehmigungen, Beschlüsse von Eigentümergemeinschaften oder komplexe Vergabeverfahren. Mein Anspruch ist es, Konflikte effizient zu lösen, Ihre Interessen konsequent durchzusetzen und Ihnen Sicherheit bei Bauprojekten und Rechtsfragen zu geben – in Bremen und deutschlandweit.

Erfahrung schafft Sicherheit

Always up to date – aktuelle Informationen, klare Strategien und effiziente Lösungen. Wer schneller reagiert, ist im Vorteil.

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Baurecht in Bremen & mehr

Tradition aus Bremen, Beratung für Mandanten deutschlandweit. Verlässlichkeit, Integrität und echtes Vertrauen bilden die Basis.

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Meine Rechtsgebiete

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht biete ich Ihnen kompetente Beratung und Vertretung in zentralen Rechtsgebieten. Ob privates und öffentliches Baurecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht oder Vergaberecht – ich stehe Mandanten aus Bremen und deutschlandweit mit Erfahrung, Fachwissen und klaren Strategien zur Seite.

Haus auf Bauplan mit Stift als Symbol für Baurecht Bremen

Privates Baurecht

Im privaten Baurecht berate ich Bauherren, Architekten und Unternehmen zu Verträgen, Bauzeit, Mängeln und Vergütung. Ich unterstütze Sie bei Konflikten und sorge für rechtssichere Lösungen – von der Planung bis zur gerichtlichen
Durchsetzung.

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Kran auf Baustelle, der Bauelement auf Gebäude setzt, öffentliches Baurecht Bremen

Öffentliches Baurecht

Im öffentlichen Baurecht geht es um Genehmigungen, Bebauungspläne und behördliche Auflagen. Ich helfe Ihnen, Bauvorhaben rechtssicher umzusetzen, Widersprüche einzulegen oder Entscheidungen der Behörden erfolgreich anzufechten.

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Grundriss einer Wohnung mit Wohnbereich, Küche, Schlafzimmern und Bad

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Beziehungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft und gegenüber Dritten. Ich begleite Sie bei Beschlüssen, Auseinandersetzungen und Prozessen und wahre Ihre Rechte als Eigentümer oder Gemeinschaft.

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Icon: Dokument mit Haus-Symbol und Stift, Symbol für Baurecht Bremen

Mietrecht

Im Mietrecht vertrete ich die Interessen
von Mietern und Vermietern.
Ob Nebenkosten, Kündigung, Modernisierung oder Mieterhöhung – ich prüfe Verträge, kläre Ansprüche und setze Ihre Rechte
konsequent durch.

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Zwei Hände mit Vertrag als Symbol für Baurecht Bremen und Vergaberecht

Vergaberecht

Das Vergaberecht ist komplex und streng geregelt. Ich unterstütze Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen, begleite Verfahren und prüfe Entscheidungen. So erhöhen Sie Ihre Chancen auf Zuschläge und sichern Ihre wirtschaftlichen Interessen.

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Headset-Icon mit Sprechblase, Symbol für Rechtsberatung Baurecht Bremen

sprechen Sie uns an

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung? Als Fachanwalt für Baurecht stehe ich Ihnen mit Erfahrung und klaren Strategien zur Seite – in Bremen und deutschlandweit. Sprechen Sie mich an, bevor Konflikte größer werden.

Tradition und Fortschritt, Bewahrung und beständiger Wandel. Baurecht im Spannungsfeld von „anerkannten Regeln der Technik“ und dem „Stand der Technik“

Auch wenn des Baurecht als ein „altes“ Rechtsgebiet gilt, ist es nichts desto weniger unablässig Veränderungen unterworfen. Technische Normen folgen dem Fortschritt. Gesetzliche Vorgaben zum umweltverträglichem Bauen schreiten voran. Dies alles ist für Bauherren und Bauunternehmen eine permanente Herausforderung. Sind es wie nicht selten mehre Akteure die mitwirken, bedarf es der Koordination auf höchsten Niveau.

„Verlässlichkeit, Integrität und Fairness sind mein Fundament. Wirkliches Vertrauen ist unbezahlbar. Deshalb setze ich auf Klarheit, Fachwissen und Strategien, die meinen Mandanten Sicherheit geben.“

Folker Schönigt

Neues aus Kanzlei und Baurecht

Recht entwickelt sich ständig weiter – gerade im Baurecht mit seinen zahlreichen Vorschriften und Urteilen. Als Fachanwalt informiere ich Sie hier über wichtige Entscheidungen, aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten aus meiner Kanzlei. Ob Änderungen im privaten oder öffentlichen Baurecht, Fragen zum Wohnungseigentumsrecht, zu neuen Regelungen im Mietrecht oder zu Verfahren im Vergaberecht: In diesem Bereich finden Sie Hinweise und Einschätzungen, die für Bauherren, Architekten, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen von Bedeutung sind.

Schadenersatz bei fehlerhafter Erfassung von Heizung- und Wasserverbräuchen

So gut wie jede Wohnungseigentümergemeinschaft von gewisser Größe, bedient sich für die Erfassung der Verbräuche an Heizung und Wasser eines dafür spezialisierten Unternehmens. Deren Abrechnungen sind nicht selten Gegenstand von Beanstandungen und manchmal auch schlicht falsch. Entsteht daraus ein Schaden stellt sich die Frage, wer diesen gegenüber dem Abrechnungsunternehmen geltend machen kann.

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München beschäftigt (Beschluss vom 20. Januar 2025, Aktenzeichen: 19 U 2746/24). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Vertrag mit einem Abrechnungsunternehmen geschlossen. Erstellt werden mussten die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für jeden Wohnungseigentümer. Die Verbräuche wurden jedoch nicht korrekt erfasst. Die Eigentümergemeinschaft erhob Klage auf Schadenersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Die Eigentümergemeinschaft ist nicht Anspruchsinhaberin.

Die Abrechnungsergebnisse und die sich daraus ergebenden Beträge, sind von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu bezahlen sind. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag schließt, wird er als ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer angesehen. Dies hat zufolge, dass ein Schaden auch nur bei den jeweils betroffenen Wohnungseigentümern eintreten kann. Klage hätte mithin von denen jeweiligen Wohnungseigentümer erhoben werden müssen, die bei sich einen Schaden festgestellt hatten. Da jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage erhoben hatte,  unterlag die Klage der Abweisung.

Die Unterzeichnung des Protokolls

Das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung ist zu unterzeichnen. Dies zum einen vom Versammlungsleiter, in der Regel ein Vertreter der Wohnungseigentumsverwaltung, und sodann durch eine weitere Person aus dem Kreis der teilnehmenden Wohnungseigentümer. Dies, so die Intention des Gesetzgebers, erhöht die Gewähr dafür, dass das Protokoll den Inhalt der Wohnungseigentümerversammlung vollständig und richtig wiedergibt.

Es ist üblich, innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung zu beschließen, welcher der anwesenden Wohnungseigentümer, es können auch mehrere sein, das Protokoll mitunterzeichnet. Wie jedoch sind Beschlüsse zu bewerten, wenn Wohnungseigentümer unterschreiben, die dadurch nicht durch Beschluss legitimiert worden sind? Damit hatte sich aktuell das Amtsgericht Essen (Urteil vom 20. Februar 2025, Aktenzeichen: 196 C 141/24) zu befassen.

Das Amtsgericht hat die Beschlüsse in Anfechtungsklage für ungültig, erklärt. Es lag ein formeller Verstoß gegen die qualifizierte Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung vor. In der betroffenen Gemeinschaft war in der Teilungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass eine Mitunterzeichnung durch Wohnungseigentümer erforderlich ist, die durch Beschluss zu bestimmen sind. Auch der dort unternommene Versuch, die Unterzeichneten des Protokolls in einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung nachträglich zu legitimieren, scheiterte. Erforderlich ist die Beschlussfassung über die Unterzeichnung des Protokolls in der Wohnungseigentümerversammlung, über die das Protokoll erstellt wird.

Vertragskündigung wird zum Aufhebungsvertrag

Wird ein Bauvertrag geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien durch Kündigung wieder beendet werden. Für die Folgen daraus ist es allerdings von Bedeutung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt oder nicht. Bei einer begründeten Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Kosten. Kündigt der Auftraggeber zurecht, kann er Erstattung des ihm entstandenen Schadens verlangen. Was jedoch geschieht, wenn beide Vertragsparteien kündigen und keine Kündigung ist berechtigt?

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin, Urteil vom 15. Mai 2025, Az.: 27 U 117/23, liegt in einer solchen Situation eine konkludente einvernehmliche Vertragsaufhebung vor. Entscheidend ist, dass beide Seiten nach den Kündigungen erkennbar kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Bauvertrags hatten. Mangels ausdrücklicher Regelung über die Folgen richtet sich die Abwicklung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung. Dem Auftragnehmer bleibt der Anspruch auf Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch eine unberechtigte Kündigung soll keinen Verzicht darauf bedeuten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, scheiden jedoch aus.

PBW Recht ist die Kanzlei von Rechtsanwalt Folker Schönigt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Bremen. Seit vielen Jahren berate und vertrete ich Mandanten in allen Fragen des Baurechts – einem Rechtsgebiet, das für Bauherren, Architekten, Ingenieure und Unternehmen von zentraler Bedeutung ist. Ob es um Verträge, Genehmigungen, Baumängel oder Vergabeverfahren geht: Konflikte im Bauwesen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und verlangen nach klaren Strategien und fachlicher Erfahrung. Deshalb setze ich auf eine Verbindung aus hanseatischer Verlässlichkeit, Integrität und modernem juristischem Wissen. Neben dem privaten und öffentlichen Baurecht zählen auch Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und das Vergaberecht zu meinen Schwerpunkten. Mein Standort ist Bremen, doch ich bin deutschlandweit für Mandanten tätig. Ziel meiner Arbeit ist es, Ihre Interessen konsequent durchzusetzen und Ihnen Sicherheit in komplexen rechtlichen Fragen zu geben.